In Österreich ist aufgrund der Regelung im Glücksspielgesetz das Recht zur Durchführung vonGlücksspielen – soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist – dem Bund vorbehalten(Glücksspielmonopol). Dieses Recht kann der Bundesminister für Finanzen durch Konzessionenan Dritte übertragen, wobei im Glücksspielgesetz die Voraussetzungen für die Konzessionsertei-lungen geregelt sind.
Der Gesetzgeber hat im Glücksspielgesetz festgeschrieben, dass eine Konzession nur einem Kon-zessionswerber erteilt werden darf, „wenn vom Konzessionswerber insbesondere aufgrund seinerErfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systemeund Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminali-tätsvorbeugung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht undzu anderen ihn treffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die beste Ausübung der Kon-zession zu erwarten ist“.
So hält die Österreichische Lotterien Gesellschaft m.b.H. die Konzession zur Durchführung vonLotterieausspielungen (Laufzeit bis 30. September 2027). Diese Konzession umfasst auch dasRecht zur Durchführung von sogenannten „elektronischen Lotterien“, die Online-Glücksspiele undAusspielungen mit Video Lottery Terminals (VLTs) inkludieren.
Das Kerngeschäft von Casinos Austria beruht auf 12 vom Bundesministerium für Finanzen (BMF)erteilten befristeten Konzessionen auf Basis des Glücksspielgesetzes. Die Konzessionen für diesechs Spielbanken des sogenannten „Stadtpakets“ (Bregenz, Graz, Innsbruck, Linz, Salzburg/Wals-Siezenheim, Wien) wurden für eine Konzessionsperiode bis 31. Dezember 2027 an CasinosAustria erteilt; die Spielbankenkonzessionen des sogenannten „Landpakets“ (Baden, Kitzbühel,Riezlern, Seefeld, Velden, Zell am See) wurden für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2030erteilt. In der Frage einer allfälligen Vergabe der drei nicht vergebenen Einzelkonzessionen gabes im Berichtsjahr 2021 keine wesentlichen Entwicklungen.
Darüber hinaus sieht das Glücksspielgesetz in § 5 die Möglichkeit von Landesausspielungen mitGlücksspielautomaten vor. Demnach haben die Bundesländer die Möglichkeit, Bewilligungen zurDurchführung von diesen Ausspielungen zu vergeben, wenn bestimmte ordnungspolitische Maß-nahmen eingehalten werden. Sportwetten unterliegen als Geschicklichkeitsspiele nicht den Be-stimmungen des Glücksspielgesetzes; die Gesetzgebungskompetenz obliegt den Bundesländern.
Rechtliche Entwicklungen auf nationaler Ebene
Wesentliche Änderungen der Rechtslage
Mit 1. Jänner 2021 ging die gesamte Zuständigkeit des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteu-ern und Glücksspiel im Glücksspielbereich sowie der Großteil der Zuständigkeiten des Bundesmi-nisters für Finanzen im Bereich der Glücksspielaufsicht auf das Finanzamt Österreich über. Diesbetrifft auch die Zuständigkeit für künftige Vergaben von Glücksspielkonzessionen.
Dieser Zuständigkeitsübergang auf das Finanzamt Österreich stellt eine Trennung der Glücks-spielaufsicht von der im Bundesministerium der Finanzen (BMF) bei der Österreichischen Beteili-gungs AG (ÖBAG) angesiedelten Beteiligungsverwaltung dar. Das BMF ist weiterhin für Verfahrenund Bewilligungen im Zusammenhang mit Beteiligungen an Glücksspielkonzessionären zustän-dig, ebenso für Bewilligungen im Zusammenhang mit Beteiligungen, die die Glücksspielkonzes-sionäre selbst eingehen. Die in die Aufsichtsräte der Casinos Austria AG und der ÖsterreichischenLotterien Ges.m.b.H. entsandten Staatskommissäre werden weiterhin vom BMF bestellt.
Das BMF hat das Recht, sich an den Aufsichtsmaßnahmen des Finanzamtes Österreich zu beteili-gen und kann solche auch anstoßen. Der Rechtszug vom Finanzamt Österreich führt in Abgaben-sachen zum Bundesfinanzgericht, in Glücksspielangelegenheiten zum Bundesverwaltungsgericht;ein Instanzenzug an das BMF ist nicht vorgesehen.
Das BMF bleibt weiterhin für Verfahren und Bewilligungen im Zusammenhang mit Beteiligungenan Glücksspielkonzessionären zuständig und auch für Bewilligungen im Zusammenhang mit
Beteiligungen, die die Glücksspielkonzessionäre selbst eingehen. Die Staatskommissäre werdenweiterhin vom BMF bestellt.
Bewilligungsloses Glücksspiel
Finanzverfahren gegen bewilligungslose Anbieter zur Überprüfung der Leistung der Glücksspiel-abgabe sind anhängig. Teilweise sind bereits Straf- bzw. Nachzahlungsbescheide ergangen undentsprechende Nachzahlungen erfolgt.
Darüber hinaus wird seitens der Exekutiv- und Justizbehörden eine Novellierung des StGB dahingehend angestrebt, dass organisiertes, bewilligungsloses Glücksspiel in den Vortatenkatalog zurorganisierten Kriminalität aufgenommen wird.
Derzeit sind zahlreiche Verfahren hinsichtlich Rückforderungsansprüchen von Spielverlusten ge-gen bewilligungslose Online-Anbieter anhängig, die über den Prozessfinanzierer AdvoFin AG vonGeschädigten betrieben werden. Es liegen bereits einige erst- und zweitinstanzliche, aber auchhöchstgerichtliche Entscheidungen vor, wonach diesen Rückforderungsansprüchen stattzugebenist. Viele Verfahren wurden mittlerweile auch durch Vergleich beendet. In einem Beschluss vom22. Juni 2021 (Ob 229/20p) hält der Oberste Gerichtshof (OGH) fest: „Anbieter von Online-Glücksspielen, die über keine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz verfügen,üben ihre Tätigkeit in Österreich gesetzwidrig aus. Die von ihnen mit österreichischen Spielerin-nen und Spielern abgeschlossenen Glücksspielverträge sind unwirksam und die Spielerinnen undSpieler haben Anspruch auf Rückerstattung ihres Einsatzes.“
Diese Entwicklung hat dazu geführt, dass der österreichische Sportwettenbetreiber bet-at-homeim Oktober 2021 sein Online-Casino-Angebot in Österreich eingestellt hat. Im Dezember erfolgtedann die Ankündigung der gerichtlichen Abwicklung der maltesischen bet-at-home.com Enter-tainment Ltd., über die in Österreich das Online-
Casino-Angebot betrieben wurde.
Zuvor schon hatte sich der in Malta ansässige internationale Sportwetten- und Online-Casino-
anbieter Tipico im Februar 2021 mit seinen Online-Casino-Angeboten vom österreichischen Marktverabschiedet.
Andere Unternehmen mit ähnlichem Geschäftsmodell sind bis jetzt am österreichischen Marktaktiv, sehen sich aber mit einer zunehmenden Anzahl an Spielerklagen konfrontiert. Oftmals wirdauch den gerichtlich imitierten Vollstreckungstiteln nicht Folge geleistet bzw. erweisen sich dieseals nicht zustellbar, da die gerichtlichen Schreiben an den angegebenen Unternehmenssitzen inMalta oder Gibraltar nicht entgegengenommen werden.
Ministerratsbeschluss vom 24. Februar 2021
Mit Ministerratsbeschluss vom 24. Februar 2021 hat die Bundesregierung eine umfangreicheNeuordnung des Glücksspielwesens in Österreich angekündigt. Das dafür erforderliche Gesetzes-paket sollte 2021 in Begutachtung gehen und in der zweiten Jahreshälfte 2021 im Parlament be-schlossen werden. Dazu ist es bis Jahresende nicht gekommen, und das Begutachtungsverfahrenwird nun im ersten Halbjahr 2022 erwartet.
In diesem Ministerratsbeschluss werden neben der Schaffung einer selbstständigen, weisungs-freien Glücksspielaufsichtsbehörde zahlreiche weitere Maßnahmen angekündigt. Neben solchen,die für die Casinos Austria und Österreichische Lotterien Unternehmensgruppe zweifelsfrei positi-ve wirtschaftliche Auswirkungen haben könnten, beispielsweise legistisch verbesserte Möglichkei-ten zur Bekämpfung bewilligungsloser Glücksspielangebote (sowohl terrestrisch als auch online)oder der Wegfall der drei derzeit nicht vergebenen Spielbankkonzessionen, finden sich dort auchsolche, die negative wirtschaftliche Folgen für unsere Unternehmensgruppe verursachen würden,etwa das Auslaufen der VLTs, ein betreiberübergreifender Sperrverbund sowie Werbeein-schränkungen.
In ihrer Gesamtheit können die Auswirkungen dieser geplanten Neuordnung des Glücksspiels inÖsterreich auf unsere Unternehmensgruppe aufgrund fehlender genauerer Spezifizierungen der-zeit noch nicht exakt beurteilt werden.
Rechtliche Entwicklungen auf europäischer Ebene
Europäischer Gerichtshof: Beschluss in der Causa Fluctus und Fluentum C-920/19
Mit dem am 18. Mai 2021 vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache Fluctus undFluentum gefassten Beschluss wurden die Hoffnungen der in Österreich konzessionslos agieren-den Online-Glücksspiel-Anbieter abermals zerschlagen. Der EuGH erkennt aufgrund der Werbetä-tigkeit der Konzessionäre eine europarechtswidrige Inkohärenz und damit eine Unanwendbarkeitder österreichischen Glücksspielregelungen.
Der EuGH wiederholte viele Argumente aus zuvor ergangenen Urteilen und lässt das österreich-
ische Glücksspielmonopol unberührt, mahnt aber bei Glücksspielwerbung ein verantwortungsvol-les Maß ein.
Ausgangslage war ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Inhaber und Betreiber von bewilli-gungslosen Spielapparaten in der Steiermark. Gegen die Beschlagnahmebescheide und dieStraferkenntnisse wurde beim Landesverwaltungsgericht Steiermark Beschwerde eingebracht.
RS C-231/20: Europäischer Gerichtshof erlaubt Kumulationsstrafen bei österreichischen Verwal-tungsstrafen im Glücksspielrecht
Werden in Österreich mehrere Verwaltungsdelikte gleichzeitig begangen, können die Strafen da-für kumuliert werden, was mitunter zu beträchtlichen Strafhöhen führen kann. Im Oktober 2021entschied der EuGH in einem Verfahren, das ein österreichischer Anbieter von illegalen Glücks-spielautomaten eingebracht hatte, dass im Glücksspielrecht solche Strafen grundsätzlich erlaubtsind (EuGH 14.10.2021, C-231/20). Dieses Urteil unterstützt die österreichische Finanzpolizei inihrem Kampf gegen das illegale, nicht konzessionierte terrestrische Glücksspiel. Die Finanzpolizeihat auch im Berichtsjahr ihr entschlossenes Vorgehen gegen illegales terrestrisches (Automaten-)Glücksspiel weiter konsequent fortgesetzt.
EU-Kommission bringt neues Anti-Geldwäsche-Paket auf den Weg
Die Europäische Kommission hat am 20. Juli 2021 ein umfassendes Paket von Gesetzgebungs-vorschlägen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgelegt. Dazugehören:
-eine Verordnung zur Schaffung einer neuen EU-Behörde für die Bekämpfung von Geldwäscheund Terrorismusfinanzierung;
-eine Verordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit unmittel-bar geltenden Vorschriften – auch für die Bereiche Kundensorgfaltspflicht und wirtschaftlichesEigentum;
-eine überarbeitete Fassung der Geldtransfer-Verordnung (Verordnung 2015/847), die dieRückverfolgung von Kryptotransfers ermöglichen soll;
-eine sechste Fassung der Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzie-rung, die die Richtlinie 2015/849/EU ersetzen soll und Bestimmungen enthält, die in nationa-les Recht umgesetzt werden müssen, etwa die Vorschriften zu den nationalen Aufsichtsbehör-den und den zentralen Meldestellen in den Mitgliedstaaten;
-Eine EU-weite Barzahlungsobergrenze von 10.000 Euro
Rechtliche Entwicklungen auf internationaler Ebene
Casinos Austria International behält vor internationalem Schiedsgericht gegen Argentinien Recht
Mit seiner Entscheidung vom 5. November 2021 hat ein internationales Weltbank-SchiedsgerichtCasinos Austria International (CAI) bei deren Klage gegen den Staat Argentinien circa 36 Millio-nen US-Dollar zugesprochen.
Auslöser dieser rechtlichen Auseinandersetzung war der Entzug der Lizenz für die CAI-TochterENJASA durch die Glücksspielbehörde der Provinz Salta im August 2013, der seitens der CAI vonAnfang an mit allen zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln bekämpft worden war. In derEntscheidung wird der Lizenzentzug unmissverständlich als „willkürlich und rechtsmissbräuchlich“bezeichnet.
Damit wird klargestellt, dass die Glücksspielbehörde der argentinischen Provinz Salta der CAI dieGlücksspiellizenz 2013 zu Unrecht entzogen hat. Die CAI hat von Beginn an immer darauf ver-wiesen, dass es sich dabei um völlig willkürliche, politisch motivierte und falsche Vorwürfe han-delt. Daher waren seitens der CAI unmittelbar rechtliche Schritte eingeleitet worden.
Das Verfahren unter der Aktenzahl ICSID Case No. ARB/14/32 („Casinos Austria InternationalGmbH and Casinos Austria Aktiengesellschaft v. Argentine Republic“) umfasste zuerst das Ver-fahren zur Klärung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts, die das Schiedsgericht zugunsten vonCAI entschied. Darauf aufbauend folgte das Verfahren zur Entscheidung in der Sache selbst, dasnunmehr im Sinne der CAI beendet werden konnte. Die nun vorliegende Entscheidung ist rechts-wirksam, und es wird nun auf die Vollstreckung der Entscheidung hingearbeitet.
Untersuchungsausschuss des Parlaments
Am 22. Jänner 2020 wurde vom Österreichischen Parlament ein Untersuchungsausschuss diemutmaßliche Käuflichkeit der türkis-blauen Bundesregierung betreffend („Ibiza-Untersuchungs-ausschuss“) eingesetzt.
Untersuchungsgegenstand ist die mutmaßliche politische Absprache über das Gewähren unge-bührlicher Vorteile im Bereich der Vollziehung des Bundes durch Mitglieder der Bundesregierungoder Staatssekretäre und diesen jeweils unterstellte leitende Bedienstete an natürliche oder ju-ristische Personen, die politische Parteien direkt oder indirekt begünstigten, im Zuge der
a. Vollziehung der §§ 12a, 14 bis 16, 18 bis 24a, 30, 31, 31b Abs. 1 und 6 bis 9, sowie 57 bis59 GSpG;
b. Einflussnahme auf die Casinos Austria AG, ihre direkten oder indirekten Eigentümerinnen;
…
f. Bestellung von Organen (einschließlich Vorstände, Aufsichtsräte und Geschäfts-führungen),an denen der Bund mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist;
g. Straf- und disziplinarrechtlichen Ermittlungen in Folge des Ibiza-Videos und gegen die Casi-nos Austria AG, ihre direkten und indirekten Eigentümerinnen sowie Tochterunternehmen und
jeweiligen Organwalterinnen – einschließlichvon Vorbereitungs- und Verdunkelungshandlungenim Zeitraum vom18. Dezember 2017 bis 10. Dezember 2019 in Unternehmungen, an denen derBund mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist.
Dieser Untersuchungsausschuss endete im Sommer 2021. Im Dezember 2021 wurde ein neuerUntersuchungsausschuss eingesetzt, der auch die Unternehmensgruppe tangieren könnte.
Unabhängig davon ermittelt in dieser Angelegenheit auch die Wirtschafts- und Korruptionsstaats-anwaltschaft wegen des Verdachts der Bestechlichkeit, Bestechung, Untreue und des Miss-brauchs der Amtsgewalt (§§ 153, 302, 304, 307 StGB).
Bestimmungen und Verordnungen betreffend COVID-19-Pandemie
2021 wurden erneut zahlreiche gesetzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beschlossen. Insbesondere das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflegeund Konsumentenschutz (BMSGPK) hat 2021 eine Reihe von Verordnungen zur Verhinderung derVerbreitung von COVID-19 erlassen.
Diese Verordnungen hatten unter anderem die Schließung bzw. den eingeschränkten Betriebsämtlicher Spielbanken und VLT-Standorte (WINWIN) sowie die Absage von zahlreichen Veran-staltungen zur Folge. Darüber hinaus hatten diese Verordnungen wesentliche wirtschaftliche so-wie arbeitsrechtliche Auswirkungen (insbesondere Kurzarbeit und Homeoffice).
Da diese gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen häufig kurze Zeit nach Beschlussfassungund Veröffentlichung in Kraft getreten sind, war ein rasches Analysieren der geänderten rechtli-chen Situation und dementsprechendes Agieren erforderlich.